Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 51 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Stand: 01.08.2019
Wird zitiert von 41
Nach Gewicht
- LSG NRW, 13.03.2014 – L 9 AS 310/13Zitiert von 3
- BSG, 17.02.2015 – B 14 AS 25/14 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendung des Leistungsausschlusses für Auszubildende - behinderter Mensch - berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mit Internatsunterbringung im Berufsbildungswerk - Bezug besonderer Leistungen zur Teilhabe im ArbeitslebenZitiert von 22
- LSG Schleswig, 24.11.2017 – L 9 AY 156/17 B ERZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2016 – L 31 AS 2648/14
- LAG Hamm, 17.10.2014 – 1 Sa 664/14
- LSG Hessen, 24.02.2017 – L 5 R 173/14Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.05.2025 – L 14 AL 72/23
- BSG, 12.03.2025 – B 7 AS 5/24 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Rückausnahme nach § 7 Abs 6 Nr 2 Buchst b SGB 2 - Besuch einer Berufsfachschule - Antrag auf Ausbildungsförderung - Nichtvorliegen einer Entscheidung des zuständigen Amts für Ausbildungsförderung - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2024 – 1 S 278/23Zitiert von 20
41 Entscheidungen zu § 51 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/51#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen fördern, um sie auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzubereiten oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, ihnen die berufliche Eingliederung zu erleichtern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/51#abs-2 (2) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderungsfähig, wenn sie
Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angemessen ist und die Hälfte der vorgesehenen Förderdauer nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/51#abs-3 (3) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme kann zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemeinbildende Fächer enthalten und auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/51#abs-4 (4) Betriebliche Praktika können abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in angemessenem Umfang vorgesehen werden.